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   OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23   

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OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23 (https://dejure.org/2024,8131)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2024 - 12 W 27/23 (https://dejure.org/2024,8131)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. April 2024 - 12 W 27/23 (https://dejure.org/2024,8131)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Zur Bestimmung der angemessenen Abfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abfindung, Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, abfindung nach Squeeze-out, Abfindung zum Verkehrswert, Abfindungsberechnung, Börsenwert

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23
    Die Antragsteller machen in erster Linie geltend, dass der Börsenwert gemäß der Stollwerck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2010 (II ZB 18/09) - der Einschätzung des Sachverständigen Fri.

    Die Minderheitsaktionäre dürfen nicht weniger erhalten als sie bei einer freien Desinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt des Squeeze-out erlangt hätten (BVerfG aaO Rn. 56; BGH, Beschluss vom 19.07.2010 - II ZB 18/09, juris Rn. 15 und 21).

    Der Börsenwert ist aufgrund eines nach Umsatz gewichteten inländischen Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 19.07.2010 - II ZB 18/09, juris Rn. 10; Beschluss vom 21.02.2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 16).

    Der maßgebliche Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenwerts ist grundsätzlich an dem erstmaligen Bekanntwerden von belastbaren Informationen über die beabsichtigte Strukturmaßnahme auszurichten (BGH, Beschluss vom 19.07.2010 aaO Rn. 10; Senat, Urteil vom 22.06.2015 - 12a W 5/15, juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2010 - 5 W 15/10, juris Rn. 30 ff.; BeckOGK/Singhof, Stand 01.10.2023 § 327b AktG Rn. 9).

    Dabei ist zu gewährleisten, dass den Minderheitsaktionären das ersetzt wird, was sie ohne die zur Entschädigung verpflichtende Intervention des Hauptaktionärs oder die Strukturmaßnahme bei einem Verkauf des Papiers erlöst hätten (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, juris Rn. 63; BGH, Beschluss vom 19.07.2010 - II ZB 18/09, juris Rn. 21).

    Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung des Verkehrswertes der Aktie als Untergrenze der Abfindung erfordert nicht die Vorverlegung des Referenzzeitraums auf den Zeitpunkt, in dem die Entwicklung des Kurses der Aktie zuletzt den Branchenindizes gefolgt ist, mit einer - gemäß der "Stollwerck"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.07.2010 - II ZB 18/09, juris Rn. 29) - anschließenden Hochrechnung in Orientierung an den Branchenindizes.

    Die vom Bundesgerichtshof mit Grundsatzentscheidung vom 19.07.2010 (II ZB 18/09, juris Rn. 29 - "Stollwerck") geforderte Hochrechnung dient dem Schutz der Minderheitsaktionäre davor, dass der mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ermittelte Börsenwert zugunsten des Hauptaktionärs fixiert wird, ohne dass die angekündigte Maßnahme umgesetzt wird, und die Aktionäre von einer positiven Börsenentwicklung ausgeschlossen werden (BGH aaO).

    an die U. gezahlten Vorerwerbspreise sind für die Barabfindung nach § 327b AktG nicht relevant (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, juris Rn. 57 ff. - "DAT/Altana"; BGH, Beschluss vom 19.07.2010 - II ZB 18/09, juris Rn. 31 - "Stollwerck").

    Diese Fragen sind seit der "Stollwerck"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.07.2010 - II ZB 18/09, juris Rn. 10 ff.) geklärt.

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23
    Die Entschädigung kann nur dann als "volle" bezeichnet werden, wenn sie den "wirklichen" oder "wahren" Wert der Unternehmensbeteiligung an dem arbeitenden Unternehmen unter Einschluss der stillen Reserven und des inneren Geschäftswerts widerspiegelt (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, juris Rn. 56).

    Eine Unterschreitung des Börsenwerts kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dieser ausnahmsweise nicht den Verkehrswert der Aktie widerspiegelt (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, juris Rn. 66).

    Dabei ist zu gewährleisten, dass den Minderheitsaktionären das ersetzt wird, was sie ohne die zur Entschädigung verpflichtende Intervention des Hauptaktionärs oder die Strukturmaßnahme bei einem Verkauf des Papiers erlöst hätten (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, juris Rn. 63; BGH, Beschluss vom 19.07.2010 - II ZB 18/09, juris Rn. 21).

    Einer weiten Vorverlegung des Referenzzeitraums auf die Veröffentlichung von Maßnahmen, die einen späteren Squeeze-out in der Rückschau vorbereitet haben, steht auch entgegen, dass die angemessene Barabfindung die Verhältnisse der Gesellschaft "im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung" berücksichtigen muss (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG; BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, juris Rn. 69).

    Die Frage, ob dieser Börsenkurs nicht dem Verkehrswert entspricht, mithin eine Unterschreitung in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, juris Rn. 66), kann im hiesigen Beschwerdeverfahren wegen des Verschlechterungsverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 25) offenbleiben.

    an die U. gezahlten Vorerwerbspreise sind für die Barabfindung nach § 327b AktG nicht relevant (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, juris Rn. 57 ff. - "DAT/Altana"; BGH, Beschluss vom 19.07.2010 - II ZB 18/09, juris Rn. 31 - "Stollwerck").

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23
    Entsprechend - also auf Basis des tatsächlichen Umsatzes der einzelnen Geschäfte (BaFin-Methode), nicht auf Basis der Tagesschlusskurse - ist grundsätzlich auch der als Untergrenze der Barabfindung nach § 327b AktG anzusetzende, nach Umsätzen gewichtete Börsenkurs im Referenzzeitraum zu berechnen (Senat, Beschluss vom 12.09.2017 - 12 W 1/17, juris Rn. 31 und 36).

    Die Frage, ob und unter welchen Umständen daneben oder stattdessen auch Freiverkehrskurse bei der Durchschnittsbildung berücksichtigt werden können oder zu berücksichtigen sind, wird uneinheitlich beurteilt (dagegen: Senat, Beschluss vom 12.09.2017 - 12 W 1/17, juris Rn. 34; dafür: OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2020 - 13 W 122/20, juris Rn. 26 ff. bei ausschließlichem Handel im Freiverkehr; Santelmann aaO; Ziemons in Ziemons/Binnewies, HdB AG, 93. Lieferung Rn. 12.1010: mit Verweis auf § 24 Abs. 1 Satz 2 BörsG; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Auflage § 305 AktG Rn. 64; differenzierend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2015 - I-26 W 2/13, juris Rn. 34: Berücksichtigung, wenn der Handel überwiegend im Freiverkehr stattfand; OLG München, Beschluss vom 17.07.2014 - 31 Wx 407/13, juris Rn. 12 und Schnorbus in Schmidt/Lutter, AktG, 4./5. Aufl. § 327b Rn. 3a: Freiverkehr nur dann zu berücksichtigen, wenn preisrelevante Informationen in die Kursbildung eingeflossen sind; Holzborn/Lappe in Bürgers/Körber/Lieder, AktG § 327b Rn. 9: nur wenn Freiverkehr den Verkehrswert widerspiegelt; Koch, AktG, 18. Aufl. § 305 Rn. 41: jedenfalls der qualifizierte Freiverkehr ist zu berücksichtigen).

    Für die der Detailplanung nachgelagerte Phase der ewigen Rente ist ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 12.09.2017 - 12 W 1/17, juris Rn. 60 m.w.N.).

    Für den Basiszinssatz ist die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung maßgeblich (Senat, Beschluss vom 12.09.2017 - 12 W 1/17, juris Rn. 68).

    Der Risikozuschlag soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Kapitalanlage in einem Unternehmen regelmäßig mit höheren Risiken verbunden ist, deren Übernahme sich die Marktteilnehmer durch eine Risikoprämie abgelten lassen (Senat, Beschluss vom 15.11.2012 - 12 W 66/06, juris Rn. 151; Beschluss vom 12.09.2017 - 12 W 1/17, juris Rn. 73).

  • BGH, 21.02.2023 - II ZB 12/21

    Bestimmen der Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23
    Der Börsenwert ist aufgrund eines nach Umsatz gewichteten inländischen Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 19.07.2010 - II ZB 18/09, juris Rn. 10; Beschluss vom 21.02.2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 16).

    Das ist der Fall, wenn über einen längeren Zeitraum mit Aktien der Gesellschaft praktisch kein Handel stattgefunden hat, aufgrund einer Marktenge der einzelne außenstehende Aktionär nicht in der Lage gewesen ist, seine Aktien zum Börsenpreis zu veräußern oder der Börsenpreis manipuliert worden ist (BGH, Beschluss vom 12.03.2001 - II ZB 15/00, juris Rn. 20; Beschluss vom 21.02.2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 51).

    Die Frage, ob dieser Börsenkurs nicht dem Verkehrswert entspricht, mithin eine Unterschreitung in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, juris Rn. 66), kann im hiesigen Beschwerdeverfahren wegen des Verschlechterungsverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 25) offenbleiben.

    Im Ergebnis kommt es hier auf diese Frage nicht an, da bei Unmaßgeblichkeit des Börsenwerts die Barabfindung anhand der Ertragswertmethode zu schätzen wäre, was zu einem Wert deutlich unter der von der Antragsgegnerin angebotenen Abfindung führen würde (s.u. unter b), und eine Verschlechterung zum Nachteil der Beschwerdeführer ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 25).

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2023 (II ZB 12/21), die die marktorientierte Methode unter Rückgriff auf den Börsenkurs als für die Schätzung des Werts der Beteiligung grundsätzlich geeignet ansieht (juris Rn. 18 ff.), folgt - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 9) - nichts anderes.

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23
    In Anwendung von § 5 WpÜG-AngebotsVO wurde ein Durchschnittskurs in Höhe von 3, 73 ? für diesen Referenzzeitraum von der BaFin mitgeteilt (Anlage AG 1), die keinen Kurs übermittelt hätte, wenn die Mindestvoraussetzungen für die Ermittlung eines Durchschnittskurses nicht vorgelegen hätten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 39).

    Die Orientierung der Marktrisikoprämie an den Empfehlungen des FAUB ist in der spruchverfahrensrechtlichen Rechtsprechung als vertretbare Schätzgrundlage anerkannt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 66; OLG München, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - I-26 W 4/16 (AktE), juris Rn. 46; Beschluss vom 09.05.2022 - I-26 W 3/21, juris Rn. 31; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2016 - 21 W 75/15, juris Rn. 76).

    Bei einer deutlich über 2 % liegenden Geld-Brief-Spanne bestehen erhebliche Zweifel an der Liquidität der Aktie (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 34).

  • OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22

    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung nach einer am Börsenkurs orientierten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23
    Jedenfalls dann, wenn - wie hier - nach den Kriterien des § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO im regulierten Markt keine Marktenge besteht, bedarf es für die Durchschnittsbildung keiner (zusätzlichen) Berücksichtigung des Handels im Freiverkehr, so dass der von der BaFin mitgeteilte Wert als Untergrenze der Barabfindung zugrunde gelegt werden kann (Senat aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 47 ff.).

    Normal oder üblich ist angesichts des Aufwands für Bewertungsgutachten, Prüfung der Angemessenheit und Vorbereitung der Hauptversammlung nach allgemeiner Auffassung jedenfalls ein Zeitraum bis zu sechs Monaten (OLG Stuttgart aaO Rn. 91; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.06.2014 - 1 W 18/13, juris Rn. 43 ff.: bis zu 7 Monate kein längerer Zeitraum; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.08.2020 - 21 W 59/19, juris Rn. 23: üblich sind jedenfalls 4-5 Monate; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 54: keine Hochrechnung bei einem Zeitraum von 4, 5 Monaten; MünchKomm-AktG/van Rossum, 6. Aufl. § 305 Rn. 106: bis zu 6 Monate; weitergehend Bungert/Wettich, ZIP 2012, 449, 451 f.: bis zu 7-7 1/2 Monate; ebenso Bungert/Becker, DB 2021, 940, 941 f.).

    Für eine entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 WpÜG besteht bereits aus diesem Grund kein Anlass (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 137).

  • OLG Frankfurt, 27.08.2020 - 21 W 59/19

    Barabfindung: Hochrechnung des Börsenkurses für den Fall des Squeeze-out

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Hochrechnung die Ausnahme bleiben muss, da sie den Aktionär lediglich vor einem Missbrauch der mit der Bekanntgabe verbundenen Gestaltungsmöglichkeit durch den Mehrheitsaktionär schützen soll (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, juris Rn. 90; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.08.2020 - 21 W 59/19, juris Rn. 23; Schnorbus in Schmidt/Lutter, AktG, 4./5. Aufl. § 327b Rn. 5a).

    Normal oder üblich ist angesichts des Aufwands für Bewertungsgutachten, Prüfung der Angemessenheit und Vorbereitung der Hauptversammlung nach allgemeiner Auffassung jedenfalls ein Zeitraum bis zu sechs Monaten (OLG Stuttgart aaO Rn. 91; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.06.2014 - 1 W 18/13, juris Rn. 43 ff.: bis zu 7 Monate kein längerer Zeitraum; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.08.2020 - 21 W 59/19, juris Rn. 23: üblich sind jedenfalls 4-5 Monate; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 54: keine Hochrechnung bei einem Zeitraum von 4, 5 Monaten; MünchKomm-AktG/van Rossum, 6. Aufl. § 305 Rn. 106: bis zu 6 Monate; weitergehend Bungert/Wettich, ZIP 2012, 449, 451 f.: bis zu 7-7 1/2 Monate; ebenso Bungert/Becker, DB 2021, 940, 941 f.).

    In diesem Fall ist eine Hochrechnung nicht geboten, da sie nicht zu einer realistischen Einschätzung des hypothetischen Börsenwerts am Bewertungsstichtag führen würde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.08.2020 - 21 W 59/19, juris Rn. 28-35; OLG Saarbrücken aaO Rn. 49; van Rossum aaO).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23
    Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung - hier der Aktie der MAG - entspricht (BVerfG, Urteil vom 07.08.1962 - 1 BvL 16/60, juris Rn. 68; BGH, Beschluss vom 12.03.2001 - II ZB 15/00, juris Rn. 17).

    Das ist der Fall, wenn über einen längeren Zeitraum mit Aktien der Gesellschaft praktisch kein Handel stattgefunden hat, aufgrund einer Marktenge der einzelne außenstehende Aktionär nicht in der Lage gewesen ist, seine Aktien zum Börsenpreis zu veräußern oder der Börsenpreis manipuliert worden ist (BGH, Beschluss vom 12.03.2001 - II ZB 15/00, juris Rn. 20; Beschluss vom 21.02.2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 51).

    Ein Referenzzeitraum von mehr als drei Monaten, insbesondere von mehr als sechs Monaten kommt dabei grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 12.03.2001 - II ZB 15/00, juris Rn. 35).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Hochrechnung die Ausnahme bleiben muss, da sie den Aktionär lediglich vor einem Missbrauch der mit der Bekanntgabe verbundenen Gestaltungsmöglichkeit durch den Mehrheitsaktionär schützen soll (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, juris Rn. 90; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.08.2020 - 21 W 59/19, juris Rn. 23; Schnorbus in Schmidt/Lutter, AktG, 4./5. Aufl. § 327b Rn. 5a).

    § 327b Abs. 2 AktG sieht eine Verzinsungspflicht erst ab der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister vor; darüber hinaus sind Zinsen bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Aktie nicht zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, juris Rn. 94; Beschluss vom 04.05.2011 - 20 W 11/08, juris Rn. 99).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21

    1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23
    Die Anwendung des Tax-CAPM als Grundlage der am Marktwert orientierten Schätzung des Unternehmenswertes ist nicht zu beanstanden (Senat, Beschluss vom 30.04.2013 - 12 W 5/12, juris Rn. 46; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 107; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2022 - I-26 W 3/21, juris Rn. 43 f.; OLG München, Beschluss vom 14.12.2021 - 31 Wx 190/20, juris Rn. 82; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2021 - 21 W 139/19, juris Rn. 31) und wird von den Beschwerdeführern nicht gerügt.

    Die Orientierung der Marktrisikoprämie an den Empfehlungen des FAUB ist in der spruchverfahrensrechtlichen Rechtsprechung als vertretbare Schätzgrundlage anerkannt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 66; OLG München, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - I-26 W 4/16 (AktE), juris Rn. 46; Beschluss vom 09.05.2022 - I-26 W 3/21, juris Rn. 31; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2016 - 21 W 75/15, juris Rn. 76).

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 12 W 66/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels;

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer

  • OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19

    Ermittlung angemessener Abfindung anhand Net Asset Value

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2021 - 26 W 10/20

    Spruchverfahren wegen Verschmelzung abgeschlossen - Barabfindung auf 16,13 EUR

  • OLG Saarbrücken, 11.06.2014 - 1 W 18/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei "Squeeze-out": Anpassung des

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15

    Spruchverfahren nach Squeeze-out bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft:

  • OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10

    Squeeze out bei einer Aktiengesellschaft: Referenzzeitraum für die Bestimmung des

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Börsenwertes

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

  • BGH, 28.06.2011 - II ZB 2/10

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Referenzeitraum für den Börsenwert bei

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 26 W 4/16

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 26 W 8/15

    Anwendbarkeit des Bewertungsstandards IDW 1 2005 bei der Ermittlung des

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2015 - 26 W 2/13

    Berechnung der Barabfindung bei einem einem Beherrschungs- und

  • OLG München, 06.08.2019 - 31 Wx 340/17

    Angemessenheit einer Barabfing nach Ausschluss von Minderheitsaktionären im

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 21 W 38/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

  • OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16

    Advanced Inflight Alliance AG: Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2015 - 12a W 7/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren auf angemessene Barabfindung und Ausgleich für

  • OLG München, 17.07.2014 - 31 Wx 407/13

    Spruchstellenverfahren nach "Squeeze-out" einer Aktiengesellschaft: Heranziehung

  • OLG Hamburg, 07.09.2020 - 13 W 122/20

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Berücksichtigung von Freiverkehrskursen als

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 W 8/20

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  • OLG Düsseldorf, 29.02.2012 - 26 W 2/10

    Anforderungen an das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Abfindung der

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • OLG München, 05.05.2015 - 31 Wx 366/13

    Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre

  • OLG Frankfurt, 08.09.2016 - 21 W 36/15

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Net Asset Value (NAV)

  • BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17

    Übersteigen des Werts des Beschwerdegegenstands von 600 EUR für die Zulässigkeit

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